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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit dem 1. März 2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, um den steigenden Bedarf von IT-Spezialisten in Deutschland abzudecken. Mit dem Gesetz wird der Zugang von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert, da es bisher nur für Fachkräfte aus dem europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz möglich war in Deutschland zu arbeiten. Für diese ist es möglich von Ihrem Freizügigkeitsrecht bzw. der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, und sich innerhalb Europas niederzulassen sowie arbeiten zu können, ohne hierfür eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu benötigen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt nun auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörige in Deutschland. Es verfolgt das Ziel, die Zuwanderung von Hochschulabsolventen und Personen mit qualifizierter Berufsausbildung aus Drittstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen.

 Bereits 2019 waren etwa 124.000 Arbeitsplätze für IT-Spezialisten in Deutschland unbesetzt (bitkom.org, November 2019). Auch durch die Corona-Krise nimmt das Wachstum im IT-Bereich noch mehr an Fahrt auf, da die Digitalisierung dadurch beschleunigt wird. IT-Fachkräfte sind auf dem Arbeitsmarkt aktuell gefragter denn je.

 

Erneuerungen seit dem 1. März 2020 

Durch das überarbeitete Gesetz ist nun der Begriff „Fachkraft“ einheitlich definiert. Eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetz „ist ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt.“ (Fachkräfteeinwanderungsgesetz § 18 Absatz 3). Der Begriff umfasst Fachkräfte und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.

Außerdem darf eine Fachkraft sofern diese eine qualifizierte Berufsausbildung nachweisen kann, die Tätigkeit auch in anderen als den Mangelberufen ausüben. Somit ist eine mögliche Beschäftigung nicht mehr nur auf Engpassberufe beschränkt. 

Durch die Erneuerung wird der Zuzug von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert. Es wird nun grundsätzlich auf die Vorrangprüfung verzichtet. Das heißt es wird von der zuständigen Stelle nicht mehr im Voraus geprüft, ob nicht doch ein berechtigter Deutscher für die gleiche Stelle zur Verfügung steht.

Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung, deutschen Sprachkenntnissen und gesichertem Lebensunterhalt wird entsprechend der bereits bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen die Möglichkeit eingeräumt, für eine befristete Zeit nach Deutschland zu kommen, um hier einen Arbeitsplatz zu suchen.

Für IT-Fachkräfte mit praktischer Berufserfahrung, aber ohne formalen Abschluss, bietet das neue Gesetz noch einmal spezifischere Erleichterungen, da es sich hierbei um einen Mangelberuf handelt.

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll auch die Schaffung von zentralen Ausländerbehörden angestoßen werden, und fachkundige Ansprechpartner für ausländische Fachkräfte und inländische Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese sollen in Zukunft auch für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig sein.

 

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Quellen: Rödl & Partner: https://www.roedl.de/themen/fachkraefteeinwanderungsgesetz-anerkennungsverfahren-freizuegigkeit-aufenthaltsrecht-corona (01.12.2020);  https://fachkraefteeinwanderungsgesetz.de (01.12.2020)